HomeImpressumKontaktABB
FlotteServiceÜber UnsCharteranfrageAktuellIntern











Allgemeine Beförderungsbedingungen

Die nachstehend abgedruckten Beförderungsbedingungen sind vom Bundesministerium für Verkehr nach § 21 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes wie folgt genehmigt worden:

Allgemeine Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck (ABB-Flugpassage)

Nürnberg, Dezember 1998

Herausgeber:
Eurowings GmbH
Großenbaumer Weg 6 
D-40472 Düsseldorf
Tel. +49(0)211 41551 0
Fax +49(0)211 41551 900

E-Mail: info@eurowings-charter.com
URL: www.eurowings-charter.com

  
Inhalt

Allgemeine Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck (ABB-Flugpassage)

   Artikel I  Begriffsbestimmungen
   Artikel II  Anwendungsbereich
   Artikel III  Flugscheine
   Artikel IV  Flugunterbrechung und vereinbarte Zwischenlandeorte
   Artikel V  Flugpreise und -zuschläge
   Artikel VI  Buchungen von Beförderungsplätzen
   Artikel VII  Beförderungsbeschränkungen
   Artikel VIII  Gepäck
   Artikel IX  Erstattungen
   Artikel X  Zubringerdienst
   Artikel XI  Dienstleistungen an Bord und Veranstaltungen am Boden
   Artikel XII  Steuern
   Artikel XIII  Verwaltungsformalitäten
   Artikel XIV  Aufeinanderfolgende Luftfrachtführer, Code Sharing
   Artikel XV  Schadenshaftung
   Artikel XVI  Fristen für Ersatzansprüche und Klagen
   Artikel XVII  Abänderungen und Verzicht
   Artikel XVIII  Kurzbezeichnungen


Allgemeine Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck (ABB-Flugpassage)
  
Artikel I
Begriffsbestimmungen

Sofern sich aus dem Wortlaut oder dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, haben die folgenden Ausdrücke die ihnen jeweils nebenstehend zugeordnete Bedeutung:

Abkommen
ist das Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, gezeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929 (Warschauer Abkommen), oder dieses Abkommen in der Fassung des Haager Protokolls, 1955, je nachdem, welches nach dem Beförderungsvertrag auf die Beförderung anwendbar ist.

Anschlussflugschein
ist ein für den Fluggast in Verbindung mit einem anderen Flugschein ausgestellter Flugschein; die beiden Flugscheine bilden zusammen einen einzigen Beförderungsvertrag.


Flugcoupon
ist der Teil des Flugscheins, der den Vermerk "Good for passage" ("Berechtigt zur Beförderung") trägt und die einzelnen Orte angibt, zwischen denen der Coupon zu Beförderung berechtigt.

Fluggast
ist jede Person, die mit Zustimmung des Luftfrachtführers in einem Flugzeug befördert wird oder werden soll, ausgenommen Besatzungsmitglieder.

Fluggastcoupon
ist der Teil des Flugscheins, der einen entsprechenden Vermerk trägt und der letztlich beim Fluggast verbleibt.

Flugpreis
ist das für die Fluggastbeförderung auf einer bestimmten Strecke zu entrichtende, von den zuständigen Luftverkehrsbehörden genehmigte Entgelt.

Flugschein
ist das vom oder für den Luftfrachtführer ausgestellte Dokument, das als "Flugschein und Gepäckschein" gekennzeichnet ist; die darin enthaltenen Vertragsbedingungen und Hinweise sowie Flug- und  Fluggastcoupon sind Bestandteil des Flugscheins.

Flugunterbrechung
ist eine Reiseunterbrechung auf Wunsch des Fluggastes an einem Ort zwischen Abgangs- und Bestimmungsort welcher der Luftfrachtführer im voraus zugestimmt hat.

Gepäck
sind alle Gegenstände, die für den Gebrauch des Fluggastes bestimmt sind. Soweit nicht anderes bestimmt ist, umfasst dieser Begriff sowohl aufgegebenes als auch nicht aufgegebenes Gepäck des Fluggastes. Gepäck, aufgegebenes ist dasjenige Gepäck, das der Luftfrachtführer in seine Obhut nimmt.

Gepäck, nicht aufgegebenes
ist das Gepäck des Fluggastes mit Ausnahme des aufgegebenen Gepäcks. Gepäckmarke ist ein vom Luftfrachtführer ausschließlich zur Identifizierung des aufgegebenen Gepäcks ausgestellter Schein, dessen  Gepäckanhängeteil vom Luftfrachtführer am aufgegebenen Gepäckstück befestigt und dessen  Gepäckidentifizierungsteil dem Fluggast ausgehändigt wird.

Gepäckschein, Gepäckabschnitt
ist derjenige Teil des Flugscheins, der sich auf die Beförderung des aufgegebenen Gepäcks des Fluggastes bezieht.

Goldfranken
sind französische Franken im Wert von 65,5 Milligramm Gold von 900/1 000 Feingehalt; der Gegenwert in Deutsche Mark bestimmt sich nach der jeweiligen Umrechnungsverordnung zum Abkommen.

Internationale Beförderung im Sinne des Warschauer Abkommens
ist eine Beförderung, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort und der Bestimmungsort, gleichviel ob eine Unterbrechung der Beförderung oder ein Flugzeugwechsel stattfindet oder nicht, entweder in den Gebieten von zwei Vertragsstaaten des Warschauer Abkommens liegen, von denen keiner oder nur einer Vertragsstaat des Haager Protokolls ist, oder wenn diese Orte zwar im Gebiet nur eines Vertragsstaates des Warschauer Abkommens liegen, der nicht Vertragsstaat des Haager Protokolls ist, aber eine Zwischenlandung in einem Gebiet vorgesehen ist, das unter der Staatshoheit, der Oberhoheit, der Mandatsgewalt oder der Herrschaft eines anderen Staates steht, selbst wenn dieser Staat nicht Vertragsstaat des Abkommens ist.

Internationale Beförderung im Sinne des Warschauer Abkommens in der Fassung des Haager-Protokolls, 1955
ist eine Beförderung, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort und der Bestimmungsort, gleichviel ob eine Unterbrechung der Beförderung oder ein Flugzeugwechsel stattfindet oder nicht, entweder im Gebiet von zwei Vertragsstaaten des Haager Protokolls liegen, oder wenn diese Orte zwar im Gebiet nur eines Vertragsstaates des Haager Protokolls liegen, aber eine Zwischenlandung im Gebiet eines anderen Staates vorgesehen ist, selbst wenn dieser Staat nicht Vertragsstaat des Haager Protokolls ist.

Luftfrachtführer
ist der Luftfrachtführer, welcher den Flugschein ausstellt sowie jeder Luftfrachtführer, der den Fluggast und/oder sein Gepäck aufgrund des Flugscheins befördert oder dies übernimmt oder der sonstige Dienste im Zusammenhang mit der Luftbeförderung leistet oder dies übernimmt.

Luftverkehrsgesetz
ist das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) in der jeweils gültigen Fassung.

Normalflugpreis
ist das für eine Beförderung in der jeweiligen Beförderungsklasse genehmigte höchste Entgelt.

Sonderflugpreis
ist ein unterhalb des Normalflugpreises liegendes Beförderungsentgelt.

Sonderziehungsrechte (SZR)
sind die Rechnungs- und Zahlungseinheit des Internationalen Währungsfonds.

Schaden
schließt Tod, Körperverletzung, Verspätungsschäden, Verlust oder andere Beschädigungen irgendwelcher Art ein, welche aus oder in Verbindung mit der Beförderung oder anderen durch den Luftfrachtführer geleisteten Dienste entstehen.

Tage
sind volle Kalendertage, einschließlich der Sonntage und gesetzlichen Feiertage; bei Anzeigen wird der Absendetag der Anzeige nicht mitgerechnet; bei Feststellung der Gültigkeitsdauer wird der Tag der Ausstellung des Flugscheins oder der Tag des Flugbeginns nicht mitgerechnet.

Tarifbestimmungen
sind die genehmigten Anwendungsbestimmungen eines Tarifs (Flugpreises).

Ticketlose Beförderung
ist eine Beförderung, für die anstelle des Flugscheins ein Beleg erstellt wird, der als Beförderungsdokument gilt.

Verordnung Nr. 2027/97
ist die Verordnung (EG) des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen.

Verordnung Nr. 295/91
Ist die Verordnung (EWG) des Rates vom 4. Februar 1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderungen im Linienflugverkehr.
  
 
Artikel II
Anwendungsbereich

Allgemeines
1. Diese Beförderungsbedingungen sind die Beförderungsbedingungen, auf welche im Flugschein Bezug genommen wird. Sie sind vorbehaltlich der Bestimmungen in den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels auf jede Beförderung von Fluggästen und Gepäck einschließlich der in diesem Zusammenhang und gegen Entgelt zu erbringenden Dienstleistungen des Luftfrachtführers anwendbar.

Unentgeltliche Beförderung
2. Diese Beförderungsbedingungen gelten vorbehaltlich abweichender Vereinbarung auch für unentgeltliche Beförderungen.

Charter
3. Beförderungen aufgrund einer Chartervereinbarung mit dem Luftfrachtführer unterliegen den Charterbestimmungen (soweit vorhanden) des Luftfrachtführers; diese Beförderungsbedingungen gelten alsdann nur, soweit dies in den besagten Charterbestimmungen vorgesehen ist. In Ermangelung von Charterbestimmungen des Luftfrachtführers gelten diese Beförderungsbedingungen für Beförderungen aufgrund einer Chartervereinbarung, es sei denn, dass in der Chartervereinbarung oder in den unter dieser Vereinbarung ausgestellten Flugscheinen etwas anderes bestimmt ist. Besteht ein Widerspruch zwischen diesen Beförderungsbedingungen und den in besagter Chartervereinbarung enthaltenen Bestimmungen, so gehen diese Bestimmungen vor. Der Fluggast, welcher eine Beförderung aufgrund einer Chartervereinbarung annimmt, unterwirft sich damit den Bestimmungen dieser Vereinbarung, gleichgültig, ob sie mit dem Fluggast abgeschlossen ist oder nicht.

Entgegenstehendes Recht
4. Falls irgendeine in diesen Beförderungsbedingungen enthaltene oder in Bezug genommene Bestimmung im Widerspruch zu Vorschriften des Abkommens, zu Gesetzen, zu behördlichen Vorschriften, Anordnungen oder Auflagen steht, die nicht durch Vereinbarung zwischen den Parteien vereinbart werden können, gilt diese Bestimmung nur insoweit als Teil des Beförderungsvertrages, als ein solcher Widerspruch nicht besteht. Die etwaige Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Beförderungsbedingungen lässt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen unberührt. Besondere Beförderungsbedingungen des Luftfrachtführers für bestimmte Beförderungen von Fluggästen und Gepäck haben Vorrang vor diesen Beförderungsbedingungen.
  
 
Artikel III
Flugscheine
1. Flugschein als Beweis des Beförderungsvertrages
a) Der Flugschein oder der an seiner Stelle erstellte Beleg bei ticketloser Beförderung beweist bis zum Nachweis des Gegenteils den Beförderungsvertrag zwischen dem Luftfrachtführer und dem Fluggast. Die im Flugschein enthaltenen Vertragsbedingungen sind eine Zusammenfassung von Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen. Flugschein als Voraussetzung für die Beförderung
b) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur bei Vorlage eines entsprechenden gültigen Flugscheins, der den Flugcoupon für den betreffenden Flug, alle anderen nicht bereits benutzten Flugcoupons und den Fluggastcoupon enthält. Ein Anspruch auf Beförderung besteht nicht, wenn der vom Fluggast vorgelegte Flugschein erheblich beschädigt oder nachträglich abgeändert worden ist, es sei denn, dass dies durch den Luftfrachtführer oder seinen bevollmächtigten Agenten erfolgt ist. Das gleiche gilt, wenn anstelle des Flugscheins ein Beleg erstellt wird (ticketlose Beförderung).

Verlust des Flugscheins
c) Bei erheblicher Beschädigung oder Verlust eines Flugscheins oder eines Teils des Flugscheins oder bei Nichtvorlage desselben mit darin enthaltenem Fluggastcoupon und allen nicht benutzten Flugcoupons kann der Luftfrachtführer auf Wunsch des Fluggastes einen solchen Flugschein ganz oder teilweise ohne erneute Zahlung des Flugpreises, aber gegen Entrichtung einer vom Luftfrachtführer festgelegten Gebühr, ersetzen, wenn dem Luftfrachtführer der Nachweis dafür erbracht wird, dass der Flugschein für die in Frage stehende Beförderung ordnungsgemäß ausgestellt war; er kann jedoch darüber hinaus verlangen, dass der Fluggast sich in der vom Luftfrachtführer verlangten Form verpflichtet, den Flugpreis für den Ersatzflugschein nachentrichten, falls und soweit der verlorene Flugschein oder der in Verlust geratene Flugcoupon von jemand anderem zum Zwecke der Beförderung oder Erstattung eingelöst wird. Ausschluss der Übertragbarkeit
d) Der Flugschein ist nicht übertragbar. Wird der Flugschein jedoch von einem anderen als dem zur Beförderung oder zur Erstattung Berechtigten vorgelegt, so haftet der Luftfrachtführer dem zu Beförderung oder Erstattung Berechtigten nicht, wenn er in gutem Glauben die Beförderung durchgeführt oder der den Flugschein vorlegenden Person eine Erstattung gewährt hat. Geltungsbereich
e) Jeder Flugcoupon wird zur Beförderung in der darin angegebenen Beförderungsklasse für den Tag und den Flug, für den eine Platzbuchung besteht, angenommen. Bei Ausstellung von Flugscheinen ohne eingetragene Platzbuchung kann später ein Beförderungsplatz gebucht werden, wenn noch ein Platz auf dem gewünschten Flug verfügbar ist. Die für Flugscheine relevanten Bedingungen gelten in gleichem Maße für die ticketlose Beförderung.

2. Dauer der Gültigkeit
a) Ein Flugschein zum Normalflugpreis ist zur Beförderung ein Jahr gültig, gerechnet vom Zeitpunkt des Antritts der Beförderung oder, sofern der Flugschein auch nicht teilweise zur Beförderung verwendet worden ist, vom Ausstellungstage an. Ein Flugschein zu einem anderen als dem Normalflugpreis ist zur Beförderung oder Erstattung nur für die Zeit gültig, wie sie in den Tarifbestimmungen oder im Flugschein selbst angegeben ist. Verlängerung der Gültigkeit
b) Wird ein Fluggast innerhalb der Gültigkeitsdauer seines Flugscheins von der Reise abgehalten, weil der Luftfrachtführer
(i) den Flug, für welchen der Flugast eine Platzbuchung hat, absagt, oder
(ii) einen planmäßig anzufliegenden Ort ausläßt, der Abflugsort, Bestimmungsort oder Ort der Flugunterbrechung des Fluggastes gewesen wäre, oder
(iii) einen planmäßigen Flug in wesentlicher Abweichung vom Flugplan
durchführt, oder
(iv) den Fluggast einen Anschluß verpassen läßt, oder
(v) eine andere Beförderungsklasse verkehren läßt, oder
(vi) den gebuchten Beförderungsplatz nicht zur Verfügung stellen kann, wird die Gültigkeitsdauer des Flugscheins bis zum nächsten Flug des Luftfrachtführers verlängert, auf welchem ein Beförderungsplatz in der Beförderungsklasse, für die der Flugpreis entrichtet wurde, verfügbar ist.
c) Hat der Fluggast einen Flugschein zum Normalflugpreis oder zu einem Sonderflugpreis mit der gleichen Gültigkeitsdauer wie ein Flugschein zum Normalflugpreis und wird er von der Reise innerhalb des Gültigkeitszeitraumes seines Flugscheins abgehalten, weil der Luftfrachtführer zu dem vom Fluggast gewünschten Buchungszeitpunkt keinen Beförderungsplatz auf dem Flug zur Verfügung stellen kann, wird die Gültigkeitsdauer des Flugscheins bis zum ersten Flug des Luftfrachtführers, für den ein Beförderungsplatz in der bezahlten Beförderungsklasse verfügbar ist, verlängert, jedoch nicht um mehr als 7 Tage.
d) Ist ein Fluggast nach Antritt seiner Reise wegen Krankheit nicht in der Lage, die Reise innerhalb der Gültigkeitsdauer seines Flugscheins fortzusetzen, so verlängert der Luftfrachtführer bei Flugscheinen zu Tarifen, deren Bestimmungen eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer im Krankheitsfalle gestattet, die Gültigkeitsdauer. Die Verlängerung erfolgt bis zu dem Tage, an dem der Fluggast gemäß einem ärztlichen Zeugnis reisefähig ist, oder bis zum Zeitpunkt des ersten Fluges des Luftfrachtführers nach jenem Tage von dem Ort aus, an dem die Reise in der bezahlten Beförderungsklasse wieder aufgenommen werden soll. Sehen die im Flugschein verbliebenen Flugcoupons eine oder mehrere Flugunterbrechungen vor, so wird die Gültigkeitsdauer eines solchen Flugscheins, sofern er zum Normalflugpreis oder zu einem Sonderflugpreis mit gleicher Flugschein-Gültigkeitsdauer wie die eines Flugscheins zum Normalflugpreis ausgestellt worden ist, bis zu 3 Monaten vom Tage der Reisefähigkeit gemäß ärztlicher Bescheinigung an verlängert; in jedem anderen Fall erfolgt nur eine Verlängerung bis zu 7 Tagen. Unter diesen Voraussetzungen verlängert der Luftfrachtführer in gleicher Weise die Gültigkeitsdauer der Flugscheine für Begleitpersonen des flugunfähigen Fluggastes, sofern sie der engeren Familie des Fluggastes angehören.

Reihenfolge der Benutzung der Flugcoupons und Vorweisung des Flugscheins
3. Der Luftfrachtführer löst Flugcoupons nur in der auf dem Fluggastcoupon angegebenen Reihenfolge, beginnend mit dem Abflugsort, ein. Der Fluggastcoupon und alle nicht benutzten Flugcoupons, soweit sie  icht vorher dem Luftfrachtführer übergeben wurden, sind vom Fluggast während der gesamten  Beförderungsdauer mitzuführen und dem Luftfrachtführer auf Verlangen vorzuweisen; die jeweiligen  Flugcoupons sind dem Luftfrachtführer auf Verlangen zu übergeben.

Umschreibung auf Wunsch des Fluggastes
4. Umschreibungen des Flugscheins auf Wunsch des Fluggastes unterliegen den Tarifbestimmungen.

Name und Anschrift des Luftfrachtführers
5. Der Name des Luftfrachtführers darf im Flugschein abgekürzt werden; der volle Name und seine Abkürzung sind in den Flugplänen des Luftfrachtführers vermerkt. Als Anschrift des Luftfrachtführers gilt auch der Flughafen des Abflugortes, der gegenüber der ersten Abkürzung des Namens des Luftfrachtführers im Flugschein erscheint.  
 
 
Artikel IV
Flugunterbrechungen und vereinbarte Zwischenlandeorte

Flugunterbrechungen im voraus zu vereinbaren
1. Flugunterbrechungen werden nur gestattet, wenn sie im Flugschein vermerkt worden sind.


Zulässigkeit der Flugunterbrechung
2. Hat der Fluggast einen zum Normalflugpreis ausgestellten Flugschein, können Flugunterbrechungen während der Gültigkeitsdauer des Flugscheins an jedem planmäßigen Zwischenaufenthalt vorgenommen werden, wenn nicht Regierungsvorschriften, Tarifbestimmungen oder Flugpläne eine solche Unterbrechung verbieten. Hat der Fluggast einen Flugschein zu einem Sonderflugpreis, unterliegen Flugunterbrechungen darüber hinaus den Beschränkungen oder Verboten gemäß den Tarifbestimmungen, Flugunterbrechungen können aufgrund der Tarifbestimmungen zuschlagspflichtig sein.

Vereinbarte Zwischenlandeorte
3. Im Sinne des Abkommens und dieser Beförderungsbedingungen sind Zwischenlandeorte solche Orte, ausgenommen Abflugs- und Bestimmungsort, die im Flugschein oder im Flugplan des Luftfrachtführers als planmäßige Landepunkte auf dem Reiseweg des Fluggastes vermerkt sind.
  
 
Artikel V
Flugpreise und Zuschläge

Allgemeines
1. Flugpreise gelten nur für die Beförderung vom tatsächlichen Abflugs- zum Bestimmungsort. Flugpreise schließen die Vergütung für Bodentransportdienste zwischen Flughafen sowie zwischen Flughäfen und Stadtzentren nicht ein, es sei denn, der Luftfrachtführer bietet einen solchen Bodentransport ohne zusätzliche Vergütung an.

Anwendbare Flugpreise
2. Anwendbarer Flugpreis ist das am Tage des Reiseantritts gültige, von der zuständigen Luftverkehrsbehörde genehmigte und im Computer-Reservierungssystem des Luftfrachtführers veröffentlichte Beförderungsentgelt für die jeweilige Beförderungsklasse. Preisdifferenzen sind hierbei nachzuzahlen bzw. zu erstatten. Flugscheine mit bestätigter Reservierung für die erste grenzüberschreitende Teilstrecke ab der Bundesrepublik Deutschland, welche vor Bekanntgabe einer Preissteigerung an die Öffentlichkeit durch die Eurowings Luftverkehrs AG in der Bundesrepublik Deutschland gekauft wurden, sind ohne Nachinkasso zur Beförderung gültig. Dies gilt unter der Voraussetzung, daß die ursprüngliche Reservierung keine Änderung erfährt.

Vorrang der Flugpreise
3. Sofern die Tarifbestimmungen nichts anderes vorsehen, hat der für die Strecke genehmigte Gesamtflugpreis Vorrang vor der Summe der Flugpreise für Teilstrecken der gleichen Beförderungsklasse auf der gleichen Flugstrecke zwischen den gleichen Orten.

Währung
4. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung nach dem anwendbaren Recht können die Flugpreise in jeder für den Luftfrachtführer annehmbaren Währung bezahlt werden. Bei Bezahlung im Reiseantrittsland in einer anderen Währung als derjenigen, in der der Flugpreis veröffentlicht ist, gilt für die Umrechnung der am Tag der Flugscheinausstellung vom Luftfrachtführer festgelegte Bankankaufskurs.

Bezahlung des Flugpreises und der Zuschläge
5. Der Luftfrachtführer ist nicht zur Beförderung verpflichtet und kann die Weiterbeförderung des Fluggastes und seines Gepäcks verweigern, wenn der Flugpreis oder andere zu zahlende Zuschläge, Gebühren oder Steuern nicht beglichen worden sind, oder wenn Kreditvereinbarungen zwischen dem Luftfrachtführer und dem Fluggast (oder der für den Flugschein bezahlenden Person) nicht eingehalten worden sind. Bei Ablehnung der Beförderung des Fluggastes und seines Gepäcks durch den Luftfrachtführer nach diesem Absatz ist der Luftfrachtführer lediglich zur Erstattung nach Artikel IX Absatz 3 Buchstabe b) dieser Beförderungsbedingungen verpflichtet.  
 
 
 
Artikel VI
Buchung von Beförderungsplätzen

Voraussetzungen für Platzbuchungen
1. Die Buchung eines Beförderungsplatzes für einen bestimmten Flug ist für den Luftfrachtführer verbindlich, wenn
a) ein Flugschein für den Fluggast ordnungsgemäß ausgestellt und die Buchung in den entsprechenden Flugcoupon durch den Luftfrachtführer oder seinen bevollmächtigten Agenten eingetragen worden ist und
b) der Fluggast eine Zahlung in Höhe des Betrages und innerhalb des Zeitraumes geleistet hat, wie dies in den Tarifbestimmungen vorgeschrieben ist. Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so kann der Luftfrachtführer jederzeit eine erfolgte Platzbuchung ohne Ankündigung streichen. Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung insoweit bestehender vertraglicher Pflichten durch den Luftfrachtführer oder seine Agenten bleiben hiervon unberührt.
Keine Garantie für einen bestimmten Sitzplatz
2. Der Fluggast hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz in der gebuchten Beförderungsklasse.

Rechtzeitiges Eintreffen zur Abfertigung
3. Der Fluggast muss rechtzeitig an dem vom Luftfrachtführer bestimmten Abfertigungsort am Flughafen oder anderenorts erscheinen, und zwar spätestens zu dem vom Luftfrachtführer bestimmten Zeitpunkt oder, wenn
kein Zeitpunkt bestimmt worden ist, frühzeitig genug vor Abflug, um die behördlichen Reiseformalitäten zu erfüllen und die Abfertigung zu ermöglichen. Erscheint der Fluggast nicht rechtzeitig am Abfertigungsort des Luftfrachtführers oder legt er ungenügende Papiere vor und ist deshalb nicht reisefertig, kann der  Luftfrachtführer die Platzbuchung streichen. Wenn ein Fluggast am Abfertigungsort am Flughafen oder anderenorts nach Ansicht des Luftfrachtführers zu spät zur Erledigung dieser Formalitäten vor dem planmäßigen Abflug erscheint, wird der Start deshalb nicht verschoben. Der Luftfrachtführer haftet dem Fluggast nicht für Schäden oder Aufwendungen, welche daraus entstehen, dass der Fluggast diese Bestimmungen nicht befolgt.

Bearbeitungsgebühr bei unbesetztem Platz
4. Eine Bearbeitungsgebühr kann von einem Fluggast erhoben werden, der
a) nicht zum Abflug am Flughafen oder an einem anderen Abgangsort zu der vom Luftfrachtführer  estgesetzten Zeit erscheint (oder wenn keine Zeit festgesetzt ist, nicht so rechtzeitig erscheint, dass die behördlichen Formalitäten und die Abfertigung zum Abflug vorgenommen werden können) und infolgedessen den für ihn gebuchten Beförderungsplatz nicht einnimmt oder
b) mit ungenügenden Papieren und deshalb nicht reisefertig zum Abflug erscheint und aus diesem Grunde den für ihn gebuchten Beförderungsplatz nicht einnimmt oder
c) seine Platzbuchung später als zu dem vom Luftfrachtführer vorgeschriebenen Zeitpunkt abbestellt. Die Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben, wenn der Fluggast seine Platzbuchung wegen Flugverzögerung,
Flugausfall, Auslassung einer planmäßigen Zwischenlandung oder Fehlens einer Beförderungsmöglichkeit auf dem betreffenden Flug abbestellt hat oder aus einem dieser Gründe nicht zum Abflug erschienen ist.

Fernmeldegebühren
5. Der Fluggast hat dem Luftfrachtführer die Fermeldegebühren zu erstatten, die diesem durch Maßnahmen auf Wunsch des Fluggastes im Zusammenhang mit dessen Platzbuchung oder Beförderung entstanden sind, es sei denn, dass diese Maßnahmen zur Sicherung der ursprünglichen Platzbuchung des Fluggastes vorgenommen worden sind.

Rückbestätigung der Buchung
6. Sofern der Luftfrachtführer für Weiterflug- und Rückflugbuchungen vom Fluggast eine Rückbestätigung verlangt, berechtigt die Unterlassung einer solchen Rückbestätigung den Luftfrachtführer zur Streichung der Weiterflug- oder Rückflugbuchung.

Streichung der Weiterflug- oder Rückflugbuchung durch den Luftfrachtführer
7. Nimmt der Fluggast ohne vorherige Unterrichtung des Luftfrachtführers und Rückbestätigung der Weiterflug- oder Rückflugbuchung einen für ihn gebuchten Beförderungsplatz auf einem Flug nicht in Anspruch, so kann der Luftfrachtführer jede Weiterflug- oder Rückflugbuchung, die er für den Fluggast getätigt oder besorgt hat, streichen oder streichen lassen. 
  
 
Artikel VII
Beförderungsbeschränkungen

Beförderung von Kindern
1. Vor Vollendung des 5. Lebensjahres dürfen Kinder nur in Begleitung ihrer Eltern, Geschwister (ab 12 Jahren) oder anderer Personen (ab 16 Jahren) reisen. Die Beförderung von unbegleiteten Kindern vom vollendeten 5. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr bedarf der vorherigen Vereinbarung mit dem Luftfrachtführer und unterliegt den Bestimmungen, die in den Verkaufsbüros des Luftfrachtführers erhältlich sind.

Beförderungsverweigerungsrecht
2. Der Luftfrachtführer darf die Beförderung oder Weiterbeförderung eines Fluggastes verweigern oder seine Platzbuchung streichen, wenn
a) die Maßnahme aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung notwendig ist; oder
b) diese Maßnahme zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Vorschriften eines Staates notwendig ist, von dem aus ab geflogen wird, oder der angeflogen oder überflogen wird; oder
c) das Verhalten, der Zustand, oder die geistige oder körperliche Verfassung des Fluggastes derart ist, dass
(i) er besonderer Unterstützung durch den Luftfrachtführer bedarf, die der Luftfrachtführer nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand gewähren kann; oder
(ii) er erhebliche oder wiederholte Unannehmlichkeiten verursacht oder seine Anwesenheit anderen Fluggästen nicht zugemutet werden kann; oder (iii) er sich selbst oder andere Personen oder Gegenstände einer Gefahr aussetzt.

Ansprüche bei Beförderungsverweigerung
3. Wird ein Fluggast aus einem der vorstehenden Gründe von der Beförderung ausgeschlossen oder wird aus einem dieser Gründe dessen Platzbuchung gestrichen, so beschränken sich seine Ansprüche auf das Recht, eine Flugpreiserstattung für die nicht benutzten Flugcoupons nach Maßgabe von Artikel IX, Absatz 3 Buchstabe b) von dem so handelnden Luftfrachtführer zu verlangen. In den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe c) (ii) wird von dem Erstattungsbetrag eine etwaige Bearbeitungsgebühr abgezogen.  
 
 
Artikel VIII
Gepäck

Als Gepäck nicht anzunehmende Gegenstände
1. a) Der Fluggast darf als Gepäck nicht mitführen
(i) Gegenstände, die nach Artikel I nicht als Gepäck gelten;
(ii) Gegenstände, die geeignet sind, das Flugzeug oder Personen oder Gegenstände an Bord des Flugzeugs zu gefährden, insbesondere Explosivstoffe, komprimierte Gase, oxydierende, radioaktive oder magnetisierende Stoffe, leicht entzündliche Stoffe, giftige oder aggressive Stoffe und ferner flüssige Stoffe jeder Art (ausgenommen solche Flüssigkeiten, die der Fluggast in seinem Handgepäck zum Gebrauch während der Reise mitführt);
(iii) Gegenstände, deren Beförderung nach den Vorschriften des Staates, von dem aus geflogen, der angeflogen oder überflogen wird, verboten ist;
(iv) Gegenstände, die nach Ansicht des Luftfrachtführers wegen ihres Gewichts, ihrer Größe oder Art für die Beförderung ungeeignet sind;
(v) Lebende Tiere, Hunde, Katzen, Hausvögel und andere Haustiere werden nach Maßgabe des Absatzes 9 dieses Artikels zur Beförderung angenommen.
b) Führt der Fluggast an seiner Person oder in seinem Gepäck
(i) Waffen irgendwelcher Art, insbesondere Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen sowie Sprühgeräte, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden,
(ii) Munition und explosionsgefährliche Stoffe,
(iii) Gegenstände, die ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken, mit sich, so hat er dies vor Reiseantritt dem Luftfrachtführer anzuzeigen. Der Luftfrachtführer lässt die Beförderung derartiger Gegenstände nur zu, wenn sie entsprechend den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter als Fracht oder aufgegebenes Gepäck befördert werden. Satz 2 gilt nicht für Polizeibeamte, die in Erfüllung ihrer Dienstpflicht zum Waffentragen verpflichtet sind. Sie haben ihre Waffe während des Fluges dem verantwortlichen Flugzeugkommandanten auszuhändigen.

Recht auf Verweigerung der Beförderung
2. Der Luftfrachtführer kann die Beförderung eines jeden unter Absatz 1 dieses Artikels genannten Gegenstandes als Gepäck ablehnen; wird das Vorhandensein dieser Gegenstände im Verlauf der Beförderung festgestellt, so kann der Luftfrachtführer deren Weiterbeförderung ablehnen.

Untersuchung von Fluggast und Gepäck
3. Willigt der Fluggast in eine Untersuchung seiner Person oder seines Gepäcks auf das Vorhandensein nach Absatz 1 Buchstabe a) (ii) bis (v) und b) unzulässiger bzw. nicht angezeigter Gegenstände nicht ein, so kann der Luftfrachtführer die Beförderung des Fluggastes und seines Gepäcks ablehnen; die Ersatzansprüche des Fluggastes beschränken sich dann auf die Erstattung des Flugpreises nach Maßgabe von Artikel IX Absatz 3 Buchstabe b) dieser Beförderungsbedingungen.

Beförderung anderer Gegenstände
4. Werden Gegenstände als Gepäck befördert, die nicht als Gepäck im Sinne von Artikel I dieser Bedingungen gelten, so ist die Beförderung gleichwohl zuschlagspflichtig und den Haftungsbeschränkungen und anderen anwendbaren Vorschriften dieser Beförderungsbedingungen für Gepäck unterworfen.

Aufgegebenes Gepäck
5. a) Nach Ablieferung des aufzugebenden Gepäcks nimmt es der Luftfrachtführer in seine Obhut. Der Luftfrachtführer nimmt eine Eintragung in den Flugschein vor, die die Ausstellung des Gepäckscheins darstellt. Stellt der Luftfrachtführer zusätzlich zum Gepäckschein eine Gepäckmarke aus, so dient diese lediglich der Feststellung der Identität des Gepäcks.
b) Der Luftfrachtführer kann die Annahme  aufzugebenden Gepäcks verweigern, wenn es nicht ordnungsgemäß in Koffern oder ähnlichen Behältern verpackt ist, um eine sichere Beförderung mit der üblichen Vorsicht bei der Behandlung zu gewährleisten.
c) Im aufzugebenden Gepäck des Fluggastes dürfen zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände, elektronische Geräte wie Notebooks, Laptops u.ä., optische Geräte wie Fotoapparate, Camcorder u.ä., Geld, Schlüssel, Juwelen, Edelmetalle, Wertpapiere, Effekten und andere Wertsachen und ferner Geschäftspapiere und Muster nicht enthalten sein; der Luftfrachtführer darf die Beförderung dieser Gegenstände als aufzugebendes Gepäck verweigern.
d) Aufgegebenes Gepäck wird mit demselben Flugzeug befördert, in dem der Fluggast befördert wird, es sei denn, dass der Luftfrachtführer eine derartige Beförderung nicht für durchführbar hält; in letzterem Falle  wird der Luftfrachtführer das Gepäck auf einem seiner demnächst abgehenden Flüge befördern, auf dem Platz verfügbar ist.

Freigepäck
6. Die Fluggäste können in bestimmtem Umfang Gepäckstücke als Freigepäck mitführen. Reisen zwei oder mehr Fluggäste zusammen als eine Gruppe mit gemeinsamem Bestimmungsort oder Ort der Flugunterbrechung auf demselben Flug und erscheinen sie gemeinsam zur Abfertigung und Gepäckaufgabe, so steht diesen Personen insgesamt eine Freigepäckgrenze zu, welche der Summe der Freigepäckgrenzen für die einzelnen Fluggäste entspricht.

Übergepäck
7. Die Beförderung von Gepäck über die Freigepäckgrenze hinaus ist zuschlagspflichtig.

Rückgabe des aufgegebenen Gepäcks
8. a) Der Fluggast ist verpflichtet, sein Gepäck entgegenzunehmen, sobald es am Bestimmungsflughafen oder am Ort der Flugunterbrechung zur Abholung bereitgestellt ist.
b) Der Luftfrachtführer liefert das aufgegebene Gepäck dem Inhaber des Gepäckscheins aus, und zwar gegen Zahlung der Beträge, die dem Luftfrachtführer noch geschuldet werden. Der Luftfrachtführer ist nicht verpflichtet, sich zu vergewissern, dass der Inhaber des Gepäckscheins der berechtigte Empfänger des auszuliefernden Gepäcks ist; er haftet nicht für Verluste, Schäden oder Aufwendungen, die daraus entstehen, dass er es unterlassen hat, sich über die Berechtigung zu vergewissern. Die Auslieferung des Gepäcks erfolgt an dem im Gepäckschein vermerkten Bestimmungsort. c) Kann die das Gepäck entgegennehmende Person den Gepäckschein nicht vorweisen, oder das Gepäck durch den Identifizierungsteil der Gepäckmarke - falls eine solche ausgestellt wurde - nicht identifizieren, so liefert der Luftfrachtführer das Gepäck nur unter der Bedingung aus, dass das Recht auf Herausgabe zur Zufriedenheit des Luftfrachtführers glaubhaft gemacht wird und, sofern der Luftfrachtführer dies verlangt, eine angemessene Sicherheit gestellt wird, um den Luftfrachtführer für etwaige durch die Auslieferung entstehende Verluste, Schäden oder Aufwendungen zu entschädigen. d) Nimmt der Inhaber des Gepäckscheins das Gepäck ohne schriftliche Beanstandung bei der Auslieferung an, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass das Gepäck in gutem Zustand und entsprechend dem Beförderungsvertrag ausgeliefert worden ist.

Kleintiere, Blindenhunde
9. a) Die Beförderung von Hunden, Katzen, domestizierten Vögeln und anderen Haustieren unterliegt der Zustimmung des Luftfrachtführers. Sie setzt voraus, dass die Tiere ordnungsgemäß in Versandkäfigen eingeschlossen und mit gültigen Gesundheits- und Impfzeugnissen, Einreiseerlaubnissen und anderen von den Ländern geforderten Einreise- oder Transitpapieren versehen sind. Der Luftfrachtführer behält sich vor, Art und Weise der Beförderung festzulegen und die Zahl der für einen Flug zulässigen Tiere zu
begrenzen.
b) Das Gewicht der mitgeführten Tiere sowie das Gewicht der Versandkäfige und des mitgeführten Tierfutters sind nicht im Freigepäck des Fluggastes enthalten; es ist vielmehr ein Zuschlag nach dem anwendbaren

Übergepäcktarif zu entrichten.
c) Blindenhunde sowie deren Versandkäfige nebst mitgeführtem Hundefutter werden zuschlagsfrei und außerhalb der Freigepäckgrenze des Fluggastes befördert.
d) Für die Annahme von Kleintieren oder Blindenhunden zur Beförderung ist Voraussetzung, dass der Fluggast die volle Verantwortung für das Tier übernimmt. Der Luftfrachtführer haftet weder für die Verletzungen oder den Tod des Tieres noch für dessen Verlust, Verspätung oder Erkrankung, noch dafür, dass die Einreise nach den oder die Durchreise durch die jeweiligen Staaten gestattet wird, es sei denn, er hat den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
  
 
Artikel IX
Erstattungen

Allgemeines
1. Findet eine Beförderung nach Maßgabe des Beförderungsvertrages seitens des Luftfrachtführers oder auf Wunsch des Fluggastes nicht statt, so hat der Luftfrachtführer für einen unbenutzten Flugschein oder einen unbenutzten Teil desselben in Übereinstimmung mit den folgenden Absätzen dieses Artikels und entsprechend den jeweiligen Tarifbestimmungen eine Erstattung vorzunehmen.

Empfänger der Erstattung
2. a) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Erstattung durch den Luftfrachtführer entweder an den im Flugschein mit Namen benannten Fluggast oder an die Person, die den Flugschein bezahlt hat.
b) Ist die den Flugschein bezahlende Person eine andere als die im Flugschein als Fluggast benannte und hat der Luftfrachtführer bei Ausstellung des Flugscheins einen entsprechenden Erstattungsbeschränkungsvermerk angebracht, so findet eine Erstattung nur an die den Flugschein bezahlendePerson oder nach deren Anweisung statt.
c) Außer im Falle des Verlustes des Flugscheins wird die Erstattung vom Luftfrachtführer nur gegen Vorlage des Fluggastcoupons und Rückgabe aller ungenutzten Flugcoupons vorgenommen.
d) Die an eine den Fluggastcoupon und alle unbenutzten Flugcoupons vorlegende Person, die sich als nach Buchstabe a) oder b) Erstattungsberechtigter ausgibt, ausgezahlte Erstattung gilt als Erstattung an den Erstattungsberechtigten.
e) Mit einer nach diesem Artikel vorgenommenen Erstattung an eine Person erfüllt der Luftfrachtführer seine Verpflichtung zur Erstattung; eine weitere Erstattung kann nicht verlangt werden.

Erstattungsbetrag
3. a) Unterbleibt die Beförderung aus einem Grunde, den der Luftfrachtführer zu vertreten hat, so entspricht der Erstattungsbetrag,
i) wenn kein Teil des Flugscheins abgeflogen wurde, dem gezahlten Flugpreis,
ii) wenn ein Teil des Flugscheins abgeflogen wurde, entweder dem Flugpreis (abzüglich anwendbarer Ermäßigungen und Gebühren) für den Streckenabschnitt, über den der Fluggast nicht befördert wurde, oder der Differenz zwischen dem gezahlten Flugpreis und dem für die abgeflogenen Strecken anwendbaren Flugpreis, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
b) Verlangt der Fluggast Erstattung aus anderen als den unter Buchstabe a) dieses Absatzes genannten Gründen, so entspricht der Erstattungsbetrag,
(i) wenn kein Teil des Flugscheins abgeflogen worden ist, dem gezahlten Flugpreis abzüglich anwendbarer Gebühren,
(ii) wenn ein Teil des Flugscheins abgeflogen worden ist, der Differenz zwischen dem gezahlten Flugpreis und dem für die abgeflogene Strecke anwendbaren Flugpreis abzüglich anwendbarer Gebühren.Erstattung eines in Verlust geratenen Flugscheins
c) Geht ein Flugschein oder ein Teil desselben verloren, so erfolgt die Erstattung gegen einen den Luftfrachtführer zufriedenstellenden Nachweis des Verlustes, vorausgesetzt, dass
(i) der verlorene Flugschein oder Flugcoupon nicht bereits zur Beförderung oder Erstattung eingelöst oder ohne erneute Zahlung des Flugpreises ersetzt worden ist und dass
(ii) die den Erstattungsbetrag erhaltende Person sich in der vom Luftfrachtführer vorgeschriebenen Form verpflichtet, dem Luftfrachtführer den erstatteten Betrag zurückzuzahlen für den Fall, dass der verlorene Flugschein oder Flugcoupon von einer anderen Person zur Beförderung oder Erstattung vorgelegt und eingelöst wird. Hierfür wird eine Gebühr erhoben.

Ablehnung von Erstattungen
4. a) Der Luftfrachtführer kann die Erstattung ablehnen, wenn der Antrag hierfür später als 6 Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt wird.
b) Der Luftfrachtführer behält sich das Recht vor, die Erstattung für einen Flugschein abzulehnen, welchen der Fluggast den Behörden eines Landes oder einem Luftfrachtführer zum Nachweis seiner Absicht, das Land wieder zu verlassen, vorgelegt hat, es sei denn, dass der Fluggast zur Zufriedenheit des Luftfrachtführers nachweisen kann, dass er die Erlaubnis hat, in dem Lande zu bleiben, oder dass er das Land mit einem anderen Luftfrachtführer oder Beförderungsmittel verlassen wird.

Währung
5. Alle Erstattungen unterliegen den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes, in welchem der Flugschein ursprünglich gekauft wurde, und ferner des Landes, in welchem die Erstattung vorgenommen werden soll. Mit dieser Maßgabe wird die Erstattung in der Währung vorgenommen, in welcher der Flugpreis bezahlt wurde oder, nach Wahl des Luftfrachtführers, in der Währung des Landes, in dem der Luftfrachtführer seinen Sitz hat oder in dem die Erstattung stattfindet, oder des Landes, in dem der Flugschein gekauft wurde. Erstattungsbetrag ist der Gegenwert für den geschuldeten Betrag in der Währung, in welcher der Flugpreis oder die Flugpreise für die Flüge, die im ursprünglich ausgestellten Flugschein vermerkt waren, seinerzeit bezahlt worden ist.

Erstattung bei Zahlung mit Kreditkarten
6. Erstattungen von Flugscheinen, die mit einer Kreditkarte bezahlt wurden, erfolgen nur als Gutschrift auf das Kreditkartenkonto, das ursprünglich zur Zahlung angegeben wurde. Der vom Luftfrachtführer zu erstattende Betrag richtet sich entsprechend den Maßgaben in diesem Artikel nur nach dem im Flugschein angegebenen Betrag und der dort angegebenen Währung. Der Erstattungsbetrag, den der Kreditkarteninhaber durch Gutschrift auf seinem Kreditkartenkonto erhält, kann aufgrund von Umrechnungen und Gebühren der Kreditkartengesellschaften vom ursprünglich an die Kreditkartengesellschaft für den erstatteten Flugschein gezahlten Betrag abweichen. diese Abweichungen stellen keinen Anspruch des Erstattungsempfängers gegenüber dem Luftfrachtführer dar.

Erstatter
7. Erstattung wird nur von dem Luftfrachtführer gewährt, der den Flugschein ursprünglich ausgestellt hat. Ist ein Flugschein von einem bevollmächtigten Agenten des Luftfrachtführers ausgestellt, kann der Agent die Erstattung für  
 
 
Artikel X
Zubringerdienst

Allgemeines
1. Der Luftfrachtführer unterhält, betreibt oder stellt in der Regel keinen Zubringerdienst zwischen Flughäfen oder zwischen Flughäfen und Stadtzentren. Für die Zubringerdienste nicht von ihm eingesetzter Dritter haftet der Luftfrachtführer nicht.

Anwendung der Beförderungsbedingungen
2. In Fällen, in denen der Luftfrachtführer selbst für seine Fluggäste Zubringerdienste unterhält oder betreibt, gelten diese Beförderungsbedingungen für diese Dienste entsprechend. Für die Inanspruchnahme der vom Luftfrachtführer unterhaltenen oder betriebenen Zubringerdienste hat der Fluggast das anwendbare Entgelt zu entrichten.  
 
 
Artikel XI
Dienstleistungen an Bord und Veranstaltungen am Boden

Mahlzeiten usw. im Flugzeug
1. Im Flugzeug servierte Mahlzeiten sind in der Regel kostenlos. Für alkoholische Getränke während des Fluges kann ein gesondertes Entgelt erhoben werden.

Hotelkosten und Verpflegung am Boden
2. Hotelkosten und Mahlzeiten, sofern sie nicht an Bord serviert werden, sind nicht im Flugpreis inbegriffen und deshalb vom Fluggast zu bezahlen.  
 
 
Artikel XII
Steuern

Steuern und sonstige Abgaben
Alle Steuern oder sonstigen Abgaben, die durch Regierungs-, Kommunal- oder andere Behörden oder vom Flughafenunternehmer in bezug auf den Fluggast oder für dessen Inanspruchnahme von Dienstleistungen erhoben werden, sind zusätzlich zu den Flugpreisen und Zuschlägen vom Fluggast zubezahlen, soweit sie nicht im Flugpreis enthalten sind.  
 
 
Artikel XIII
Verwaltungsformalitäten

Allgemeines
1. Der Fluggast muss alle Vorschriften der Staaten befolgen, die überflogen oder angeflogen werden oder von denen aus geflogen wird; das gleiche gilt für alle diesbezüglichen Regelungen und Anweisungen des Luftfrachtführers.Der Luftfrachtführer haftet nicht für die Folgen, die einem Flug gast aus der Unterlassung, sich die notwendigen Papiere zu beschaffen, oder aus der Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Vorschriften oder Anweisungen entstehen.

Reisedokumente
2. Der Fluggast muss die Einreise- und Ausreisepapiere, Gesundheitszeugnisse und sonstige Urkunden vorweisen, die seitens der in Betracht kommenden Staaten vorgeschrieben sind. Der Luftfrachtführer hat das Recht, jeden Fluggast von der Beförderung auszuschließen, der die maßgebenden Vorschriften nicht befolgt hat oder dessen Urkunden unvollständig sind. Der Luftfrachtführer haftet dem Fluggast nicht für Verluste oder Aufwendungen, die daraus entstehen, dass der Fluggast diese Bestimmungen nicht befolgt.

Einreiseverbot
3. Vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften ist der Fluggast verpflichtet, den anwendbaren Flugpreis zu zahlen, falls der Luftfrachtführer den Fluggast auf Anordnung einer Behörde an seinen Abgangsort oder an einen anderen Ort verbringen muss, weil der Fluggast in ein Land (Durchreise- oder Bestimmungsland) nicht eingelassen wird. Der Luftfrachtführer kann zur Bezahlung dieses Flugpreises die vom Fluggast an den Luftfrachtführer gezahlten Gelder für nicht ausgenutzte Beförderung oder die im Besitz des Luftfrachtführers befindlichen Mittel des Fluggastes verwenden. Der bis zu dem Ort der Abweisung oder Ausweisung für die Beförderung bezahlte Flugpreis wird vom Luftfrachtführer nicht erstattet.

Haftung des Fluggastes für Strafen usw.
4. Falls der Luftfrachtführer gehalten ist, Strafen oder Bußen zu zahlen oder zu hinterlegen oder sonstige Auslagen aufzuwenden, weil der Fluggast die bezüglich der Ein- oder Durchreise geltenden Vorschriften des betreffenden Staates nicht befolgt oder weil die kraft dieser Vorschriften erforderlichen Urkunden nicht ordnungsgemäß zur Stelle sind, ist der Fluggast verpflichtet, auf Verlangen des Luftfrachtführers diesem die gezahlten oder hinterlegten Beträge und die aufgewendeten Auslagen zu erstatten.

Zolluntersuchung
5. Auf Verlangen hat der Fluggast der Durchsicht seines aufgegebenen und nicht aufgegebenen Gepäcks durch Zoll und andere Beamte beizuwohnen. Der Luftfrachtführer haftet nicht für den dem Fluggast infolge Nichtbeachtens dieser Bestimmung entstehenden Schaden.

Ablehnung der Beförderung
6. Der Luftfrachtführer haftet nicht, wenn er in gutem Glauben der Ansicht war, daß die nach seiner Auffassung maßgeblichen Vorschriften die Beförderung eines Fluggastes nicht zulassen und er sie deshalb verweigert. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Luftfrachtführers.  
 
 
Artikel XIV
Aufeinanderfolgende Luftfrachtführer, Code Sharing


Aufeinanderfolgende Luftfrachtführer
1. Eine Beförderung, die aufgrund eines Flugscheins oder aufgrund eines Flugscheins und eines in Verbindung hiermit ausgestellten Anschlußflugscheins von mehreren aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern ausgeführt werden soll, wird als einheitliche Leistung angesehen.

Code Sharing
2. Der Luftfrachtführer behält sich unter der Voraussetzung, dass der Flugplan einen Hinweis (z.B. gemeinsame Flugnummer) enthält, das Recht vor, im Rahmen von Kooperationsabkommen eine seiner Partnergesellschaften mit der Beförderung zu beauftragen.  
 
 
Artikel XV
Schadenshaftung

Allgemeines
1. a) Die Beförderung unterliegt der Haftungsordnung des Abkommens, es sei denn, dass die Beförderung keine internationale im Sinne des Abkommens ist
b) Die Haftung des Luftfrachtführers übersteigt vorbehaltlich des Absatzes 2, Buchstabe c) in keinem Fall den Betrag des nachgewiesenen Schadens. Der Luftfrachtführer ist für mittelbare oder Folgeschäden nur haftbar, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften des
Abkommens bleiben unberührt.
c) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so finden die Normen des anwendbaren Rechts hinsichtlich des Ausschlusses oder der Minderung der Ersatzpflicht bei mitwirkendem Verschulden des Geschädigten Anwendung.
d) Der Luftfrachtführer haftet nur für Schäden, die auf seinen eigenen oder im Rahmen von Kooperationsabkommen (Code Sharing) durchgeführten Flugdiensten eintreten. Stellt der Luftfrachtführer Flugscheine für die Beförderung auf Flugdiensten anderer Luftfrachtführer aus oder nimmt er Gepäck zur Beförderung auf Flugdiensten eines anderen Luftfrachtführers an, so handelt er lediglich als Agent für diesen anderen Luftfrachtführer. Nichtsdestoweniger hat der Fluggast hinsichtlich des aufgegebenen Gepäcks das Recht, auch den ersten oder den letzten Luftfrachtführer wegen Schadenersatzes in Anspruch zu nehmen.
e) Der Luftfrachtführer haftet nicht für Schäden, die aus der Erfüllung von staatlichen Vorschriften durch den Luftfrachtführer oder daraus entstehen, dass der Fluggast die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt.
f) Für Irrtümer oder Auslassungen in Flugplänen oder anderen Veröffentlichungen von Verkehrszeiten, sowie für Auskünfte von Agenten, Bediensteten oder Bevollmächtigten des Luftfrachtführers, was Daten oder Abflug- und Ankunftszeiten oder die Flugdurchführung anbelangt, haftet der Luftfrachtführer nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
g) Ausschluss und Beschränkungen der Haftung des Luftfrachtführers gelten sinngemäß auch zugunsten seiner Agenten, Bediensteten, Vertreter sowie jeder Person, deren Fluggerät vom Luftfrachtführer benutzt wird, einschließlich deren Agenten, Bediensteten und Vertreter. Der Gesamtbetrag, der etwa vom Luftfrachtführer und den genannten Personen als Schadenersatz zu leisten ist, darf die für den Luftfrachtführer geltenden Haftungshöchstgrenzen nicht überschreiten.
h) Soweit nichts anderes ausdrücklich vorgesehen ist, hat keine dieser Beförderungsbedingungen den Verzicht auf einen Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung des Luftfrachtführers nach dem Abkommen oder dem anwendbaren Recht zum Inhalt.

Personenschäden
2. a) Die Haftung des Luftfrachtführers gegenüber einem Fluggast für Tod, Körperverletzung oder sonstige Gesundheitsbeschädigung ist auf der Grundlage der Verordnung Nr. 2027/97 keiner durch Rechtsvorschriften, Übereinkünfte oder Verträge festgelegten finanziellen Begrenzung unterworfen.
b) Bei der Haftung für Tod, Körperverletzung und sonstige Gesundheitsschädigung wird die Eurowings Luftverkehrs AG sich (i) im allgemeinen bis zu einem Haftungsbetrag von 100.000 Sonderziehungsrechten (SZR);
(ii) im USA-Verkehr generell auch dann nicht auf eine Haftungsfreistellung oder Haftungsbegrenzung berufen, wenn sie beweist, dass sie selbst oder ihr Personal alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen hat oder diese Maßnahmen nicht getroffen werden konnten.
c) In den oben genannten Fällen leistet die Eurowings Luftverkehrs AG unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der Identität der schadenersatzberechtigten Person(en) auf den zu leistenden Schadensersatz einen Vorschuss in Höhe von 15.000 SZR. Der Vorschuss stellt keine Haftungsanerkennung dar und wird mit eventuell später aufgrund der Haftung der Eurowings Luftverkehrs AG zu zahlenden Beträgen verrechnet, ist aber nicht zurückzuzahlen, es sei denn, dass der Passagier oder die Person, die den Vorschuss erhalten hat, den Schaden mindestens fahrlässig verursacht oder mitverursacht hat oder keinen Schadenersatzanspruch hatte.
d) Soweit in den Absätzen a), b) und c) nichts anderes bestimmt ist, gelten die Einwendungen aus dem Luftverkehrsgesetz (nationale Beförderung) und dem Abkommen (internationale Beförderung) uneingeschränkt. Insbesondere gilt:
(i) Nachgewiesene Schäden (ausgenommen solche, die nicht Vermögensschäden sind) werden nur insoweit ersetzt, als der Verletzte oder sonstige Anspruchsberechtigte nicht, auch nicht hilfsweise, auf andere Weise Schadenersatz oder entsprechende Vorteile, insbesondere solche aus einer gesetzlichen oder privaten Unfall- oder Krankenversicherung oder einem Dienstverhältnis, zu erlangen vermag.
(ii) Für den USA-Verkehr lassen die vorstehenden Bestimmungen, abweichend von Absatz 1 Buchstabe c), die Rechte und die Haftung der Eurowings Luftverkehrs AG in Bezug auf die Ansprüche unberührt, welche
von einer Person, für diese oder in Bezug auf diese erhoben werden, die den Schaden, der zum Tode, zur Körperverletzung oder zur sonstigen  Gesundheitsbeschädigung des Fluggastes geführt hat, vorsätzlich, nicht jedoch auch grob fahrlässig, verursacht hat. (iii) Wird ein Fluggast befördert, dessen Alter, geistiger oder körperlicher Zustand derart ist, dass die Beförderung eine Gefahr für ihn selbst darstellt, so haftet der Luftfrachtführer nicht für Personenschäden (einschließlich Tod), soweit sie durch diesen Zustand verursacht worden sind. Fluggäste, für die die Beförderung aus diesen Gründen eine Gefährdung darstellen kann, haben den Luftfrachtführer vorab zu informieren, damit dieser prüfen kann, ob und unter welchen Umständen eine Beförderung gefahrlos durchgeführt werden kann.

Gepäckschäden
3. a) Die Haftung des Luftfrachtführers für Gepäck ist wie folgt beschränkt: (i) bei internationalen Beförderungen und unabhängig davon, ob das Abkommen Anwendung findet oder nicht (a) für aufgegebenes Gepäck auf den Betrag von 250 Goldfranken oder deren Gegenwert (ca. US$ 20.00) pro Kilogramm und (b) für nicht aufgegebenes Gepäck auf den Betrag von 5.000 Goldfranken oder deren Gegenwert (ca. US $ 400,00) je Fluggast; (ii) bei Beförderungen ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf den Betrag von Deutsche Mark 3.200,00 je Fluggast für Gegenstände, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt oder die als Gepäck aufgegeben sind
b) Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden vom Luftfrachtführer vorsätzlich oder grob fahrlässig beziehungsweise im Sinne des Abkommens absichtlich oder leichtfertig herbeigeführt wurde.
c) Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen, elektronischen und optischen Geräten, Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapiere, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften des Abkommens bleiben unberührt.
d) Der Luftfrachtführer haftet nicht für Schäden, die durch Gegenstände in dem Gepäck des Fluggastes verursacht werden, es sei denn, er hat diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Verursachen diese Gegenstände Schäden im Gepäck eines anderen Fluggastes oder am Eigentum des Luftfrachtführers, hat der Fluggast den Luftfrachtführer für alle Schäden und Aufwendungen, die dem Luftfrachtführer hieraus entstehen, zu entschädigen.

Nichtbeförderung
4. Die Ersatzpflicht des Luftfrachtführers wegen Nichterfüllung des Beförderungsvertrages oder wegen Verzuges aus vom Luftfrachtführer zu vertretenden Gründen beschränkt sich auf die Erstattung der Beträge, die der Fluggast für Unterkunft, Verköstigung, Fernmeldeverbindungen und Bodentransport vom und zum Flughafen aufgewendet hat; sind diese Beträge unangemessen hoch, so werden sie nur in angemessener Höhe erstattet. Alle sonstigen dem Fluggast entstandenen Schäden werden mit einem Betrag von höchstens US$ 100,00 je angebrochenen oder vollendeten Tag der Reiseverzögerung abgegolten, und zwar bis zu einem Zeitpunkt, an dem der Luftfrachtführer dem Fluggast einen Beförderungsplatz auf seinen oder den Diensten eines anderen Luftfrachtführers anbietet. Jede weitergehende oder anderweitige Haftung des Luftfrachtführers ist ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Luftfrachtführers.

Überbuchung
5). Im Falle der Nichtbeförderung bzw. verspäteten Beförderung wegen Überbuchung gelten auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 für alle Linienflüge mit Abflugsort in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit nicht örtliches Recht eine andere Regelung zwingend vorsieht, folgende Bestimmungen: Besitzen für einen Flug mehr Fluggäste eine bestätigte Buchung, und finden sich diese rechtzeitig und unter Einhaltung der sonstigen Bedingungen vor dem Abflug ein, als Plätze vorhanden sind (Überbuchung) und müssen deshalb aus vom Luftfrachtführer zu vertretenden Gründen Fluggäste abgewiesen werden, obwohl (a.) ein Flugschein für den Fluggast ordnungsgemäß ausgestellt und die Buchung für den betreffenden Flug und die betreffende Beförderungsklasse in den entsprechenden Flugcoupon durch den Luftfrachtführer oder seinen bevollmächtigten Agenten eingetragen worden ist, und (b.) der Fluggast zum Abflug am Flughafen und zu der vom Luftfrachtführer festgelegten Zeit erscheint, so gelten die nachfolgenden Regeln:
a) Bei der Vergabe der verfügbaren Plätze wird der Luftfrachtführer unbegleiteten Kindern, kranken und behinderten Fluggästen Vorrang einräumen. Ansonsten werden die Fluggäste in der Reihenfolge ihres Eintreffens und unter angemessener Berücksichtigung ihrer Interessen zur Beförderung
angenommen.
b) Abgewiesene Fluggäste haben die Wahl zwischen
(i) Erstattung des Flugpreises für den unbenutzten Teil des Flugscheines;
(ii) Umbuchung zum Bestimmungsort gemäß Flugschein nach Wahl des Fluggastes, entweder auf dem ersten verfügbaren Flug, oder zu einem späteren Zeitpunkt.
c) (i) Darüber Hinaus hat jeder abgewiesene Fluggast Anspruch auf Entschädigung. Diese bemisst sich wie folgt:
 Entfernung bis zum Bestimmungsort  Verspätung  Betrag in Euro
   bis 3.500 km   bis 2 Std.   75,00
   bis 3.500 km   mehr als 2 Std.   150,00
   mehr als 3.500 km   bis 4 Std.  150,00
   mehr als 3.500 km   mehr als 4 Std.   300,00

 

Die Auszahlung erfolgt in Landeswährung entsprechend dem festgelegten gültigen Umrechnungskurs des Euro. Unterschreitet der Oneway Flugpreis für die betroffene Flugstrecke den Entschädigungsbetrag, so wird der Oneway Flugpreis erstattet. Die Entschädigung wird nach Wahl des Fluggastes in bar oder in Flugreisegutscheinen ausgezahlt. Wird der Fluggast in einer niedrigeren als der gebuchten Klasse befördert, so hat er Anspruch auf Erstattung des Differenzbetrages.
(ii) Zusätzlich werden dem Fluggast folgende Aufwendungen ersetzt:

   .  Ein Telefongespräch sowie eine Telex- oder eine Telefax-Nachricht zum Bestimmungsort
   .  In angemessenem Umfang Verpflegung und Unterbringung, die dem Fluggast während der Wartezeit auf eine Beförderung entstanden sind.
   .  Transfer innerhalb eines Flughafensystem
   .  Die Beförderung zwischen dem ersatzweise angebotenen und dem gebuchten Zielflughafen, wenn eine Stadt oder ein Gebiet von mehreren Flughäfen bedient wird.

d) Der Luftfrachtführer ist zur Zahlung einer Entschädigung nach diesen Vorschriften nicht verpflichtet, wenn
(i) der Fluggast auf dem betreffenden Flug kostenlos oder zu einem Niedrigtarif fliegt, der weder direkt noch indirekt für die Allgemeinheit gilt (ii) die Beförderung unterbleibt, weil es vom Luftfrachtführer nicht zu vertretende Umstände erfordern, einen Flug zu verspäten, zu annullieren, umzuleiten oder kleines Fluggerät oder solches mit verringertem Sitzplatzangebot einzusetzen;
(iii) Umstände vorliegen, die den Luftfrachtführer berechtigen, den Fluggast in Übereinstimmung mit seinen Beförderungsbedingungen sowie den einschlägigen Rechtsvorschriften von der Beförderung auszuschließen. e) Die Zahlung der Entschädigung lässt weitergehende Ansprüche des Fluggastes unberührt. 
  
 
Artikel XVI

Fristen für Ersatzansprüche und Klagen

Anzeige von Schäden
1. Bei Gepäckschäden ist jede Klage ausgeschlossen, wenn der Berechtigte nicht unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, jedenfalls aber spätestens 7 Tage nach Erhalt des Gepäcks dem Luftfrachtführer Anzeige erstattet; das gleiche gilt für die verspätete Auslieferung von Gepäck mit der Maßgabe, dass diese Anzeige unverzüglich, jedenfalls aber spätestens 21 Tage nach Andienung des Gepäcks, zu erstatten ist. Bei rein innerdeutschen Reisen beträgt die Frist 3 Monate. Die Anzeige bedarf der Schriftform und muss innerhalb der vorgenannten Fristen abgesandt werden.Ausschlussfrist für Klagen.

2. Die Klage auf Schadenersatz für Schäden jeglicher Art kann nur binnen einer Ausschlussfrist von 2 Jahren erhoben werden, gerechnet vom Tage der Ankunft des Flugzeugs am Bestimmungsort oder vom Tage, an dem das Flugzeug hätte ankommen müssen, oder vom Tage, an welchem die Beförderung abgebrochen worden ist. Die Berechnung der Frist bestimmt sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts. Bei Beförderungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.  
 
 
Artikel XVII

Abänderungen und Verzicht
Kein Agent, Bediensteter oder Bevollmächtigter des Luftfrachtführers ist berechtigt, diese Beförderungsbedingungen, die Flugpreise oder die Tarifbestimmungen des Luftfrachtführers zu ergänzen, abzuändern oder auf deren Anwendbarkeit zu verzichten.  
 

Artikel XVIII

Kurzbezeichnungen
Die Kurzbezeichnungen am Rande dienen lediglich der Übersicht; sie sind nicht Bestandteil dieser Beförderungsbedingungen.


Allgemeine Beförderungsbedingungen der Lufthansa AG